Allgemeines
Für alle Geschäftsverbindungen, die zwischen uns als Verkäufer und unseren Kunden als Käufer zustande kommen,
gelten die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn diese dem Käufer einmal bekannt gegeben
worden sind und sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Entgegenstehende oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die
Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks
Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Angebote
Angebote und Angaben über Preise und Lieferzeiten sind freibleibend und werden erst nach schriftlicher Bestätigung
bindend. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie bei gebrauchten Maschinen und Geräten Angaben über
die Dauer und das Maß der Benutzung sind annähernd und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind oder verbindliche Anforderungen an die Qualität einer zu verkaufenden Ware. An Kostenanschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen für die Ware steht das Urheberrecht uns zu.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung EXW ab dem im Vertrag bestimmten Platz.
Wir sind lediglich dazu verpflichtet, die Ware auf unserem Grundstück (Fabrik, Lager, Werk) bereit zu stellen.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen, gesetzlichen Höhe hinzu. Wenn keine anderen Vereinbarungen
getroffen wurden ist die Zahlungsbedingung immer 100%-Vorkasse in Russischen Rubel zum Kurs der Zentralbank Russlands
gültig am Tag der Zahlung.
Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art sowie die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes
sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns
anerkannt sind. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so muss er für jeden Verzugstag Verzugszinsen in Höhe
von 0,2 % von der Summe der überfälligen Zahlung innerhalb von den ersten 10 Tagen und 0,1 % von der Summe
der überfälligen Zahlung für die nachfolgenden Tagen zahlen. Erscheint uns die Zahlungsfähigkeit des Käufers
zweifelhaft, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden,
die an der Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifeln lassen.
Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
anzugeben. Lieferfristen werden vom Tage der Auftragsbestätigung an gerechnet, nicht jedoch vor Klarstellung aller
technischen und kaufmännischen Fragen, die mit der Lieferung zusammenhängen. Die Einhaltung unserer
Lieferverpflichtungen setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir die Ware auf unserem Grundstück (Fabrik, Lager, Werk) bereitstellen.
Wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung oder teilweise Erfüllung des abgeschlossenen Vertrages für den Verkäufer
oder den Käufer unmöglich machen, welche wären:
Brand, Naturkatastrophen, Kriege, Kampfhandlungen jeglicher Art, Blockaden, Export- oder Importverbote oder alle
von den Vertragsparteien nicht zu vertretenden Umstände, wird die Frist der Erfüllung des Vertrages entsprechend
der Zeit verschoben, in der diese Umstände auftreten.
Wenn diese Umstände mehr als 2 Monate andauern, können sowohl der Verkäufer als auch der Käufer von dem
abgeschlossenen Vertrag zurücktreten, ohne dass die eine Vertragspartei gegen die Andere irgendwelche Forderungen
geltend machen kann.
Die Vertragspartei, die über obige Umstände zuerst erfährt, muss die andere Vertragspartei unverzüglich benachrichtigen.
Die Bescheinigungen der zuständigen Handelskammer des Verkäufers oder des Käufers hat Beweiskraft genug über die
Art und die Dauer der Umstände
Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, auf die Annahme der Erfüllung aus dem Vertrag zu verzichten und Schadenersatz zu fordern,
wenn der Käufer wegen des von uns zu vertretenden Verzuges sein Interesse an der Vertragserfüllung verloren hat.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Käufer nur zu, wenn
unser Verzug auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhte, im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 Prozent des
eingetretenen Schadens begrenzt.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder nimmt Handlungen nicht vor, die durch Gesetz, andere Rechtsakte oder durch
einen Vertrag vorgesehen sind oder aus den Geflogenheiten des Geschäftsverkehrs oder aus dem Wesen der Verpflichtung
folgen, und vor deren Vornahme wir unsere Verpflichtung nicht erfüllen, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden zu verlangen, wenn der Käufer nicht nachweist, dass der Verzug aufgrund von Umständen erfolgt ist, für die
weder er selbst, noch die Personen haften, denen kraft Gesetzes, anderer Rechtsakte oder Beauftragung des Käufers
die Aufnahme der Erfüllung übertragen wurde. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug
gerät.
Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW vereinbart. Die Gefahr von Verlust
und Beschädigung des Kaufgegenstandes geht mit Bereitstellung an dem vereinbarten Lieferort (auf unserem Grundstück,
Fabrik, Lager, Werk) auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
Gewährleistung der Qualität und der Vollständigkeit einer Ware
Folgen der Übergabe einer Ware von mangelhafter Qualität oder unvollständiger Ware
Die Qualität und die Vollständigkeit einer gelieferten Ware ergeben sich aus den der Ware beiliegenden
Qualitätsbeschreibungen, die ein untrennbarer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind.
Die Fristen und die Bedingungen der Garantie einer gelieferten Ware ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die
ebenfalls ein untrennbarer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sind.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers ihm die nicht gelieferte Menge einer Ware zu liefern, die Ware, die den
Bedingungen des Kaufvertrages über die Qualität oder dem Bestelltem nicht entspricht, auszutauschen, die Mängel
an einer Ware zu beseitigen, eine Ware zu vervollständigen oder eine unvollständige Ware gegen eine Vollständige
auszutauschen, eine Ware mit einer Verpackung zu versehen oder eine nicht sachgemäße Verpackung auszutauschen setzen
im übrigen voraus, dass er dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten hinsichtlich der Menge und der Qualität
der angenommenen Waren ordnungsgemäß nachgekommen ist und bei aufgetretenen Nichtübereinstimmungen oder Mängeln der
Ware die unten genannten Fristen wahrnimmt.
Eine Mangelrüge wegen einer Mengenabweichungen oder einer ungenügenden Verpackung dürfen vom Käufer nicht später als
14 Tage, und im Falle von Qualitätsmängeln, falscher oder unvollständiger Ware nicht später als 30 Tage nach dem
Eingang in das Lagerhaus des Käufers geltend gemacht werden.
Eine Mängelrüge ist entweder durch die Expertise eines Sachverständigen oder durch die Expertise einer dritten,
unabhängigen Organisation zu belegen.
Wir sind verpflichtet, eine erhaltene Mangelrüge innerhalb von 14 Tagen ab dem Empfangsdatum zu bearbeiten.
Wenn nach Ablauf der oben erwähnten Frist von uns keine Antwort erfolgt, gilt die Mangelrüge als von uns als
anerkannt. Alle Transport- und andere Nebenkosten, die mit der Rückgabe falscher oder mangelhafter Ware verbunden
sind, werden von uns getragen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
In den Fällen, in denen eine übergebene Ware innerhalb der durch den Vertrag vorgesehenen Frist nicht bezahlt wird,
sind wir berechtigt, vom Käufer zu verlangen, uns die Ware zurückzugeben oder anders nach unserem eigenen Ermessen
über die Ware zu verfügen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich zu
benachrichtigen.
Die Kosten für etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten, einer Verwahrung und einer Sicherstellung der unbezahlten
Ware trägt der Käufer bis zu der Bezahlung der Ware oder bis zu der Erfüllung der Forderung der Bezahlung
des Verkäufers, der Eigentümer der Ware ist. Alle Kosten, die mit der Rückgabe der unbezahlten Ware vom Käufer
verbunden sind, trägt der Käufer. (Art. 491 ZGB).
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen oder anders über die Ware zu
verfügen, allerdings nur dann, wenn zuvor unsere schriftliche Genehmigung eingeholt worden ist. Der Käufer tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung der Kaufsache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache
durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Das Eigentumsrecht für die neue bewegliche Sache, die der Käufer
mittels der Verarbeitung der verkauften Ware hergestellt ist, gehört uns. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware
Anwendbares Recht
Alle mit uns geschlossenen Verträge unterliegen der Gesetzgebung der Russischen Förderation, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart wird. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Streitigkeiten
Streitigkeiten, die aus dem zwischen uns als Verkäufer und unserem Kunden als Käufer geschlossenen Vertrag auftreten,
werden auf dem Verhandlungswege gelöst. Kann keine Einigung herbeigeführt werden, werden sie nach der Gesetzgebung
der Russischen Föderation gelöst.
Stand: Juni 2006